Geltungsbereich:
Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen der Dolmetscherservice Dzaferi und dessen Auftraggebern, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich anzuhalten ist. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind für Dolmetscherservice Dzaferi nur verbindlich, wenn wir diese ausdrücklich und in schriftlicher Form anerkannt haben.
Ausführung und Mängelbeseitigung der Übersetzung:
Die Übersetzung wird nach Grundsätzen ordnungsgemäß ausgeführt, nach bestem Wissen und Gewissen.
Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht:
Dolmetscherservice Dzaferi soll vom Auftraggeber spätestens bei Auftragsvergabe über besondere Ausführungsformen des Auftrages informiert werden.
Vertraulichkiet:
Dolmetscherservice ist verpflichtet, alle vom Auftraggeber überlassenen Dokumente, Informationen und Akten vertraulich zu behandeln und keinerlei Informationen an Dritte weiterzugeben.
Haftung:
Dolmetscherservice Dzaferi haftet bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz in angemessener Höhe. Eine Haftung bei leichter Fahrlässigkeit tritt nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ein. Eine Haftung für Beschädigung bzw. Verlust der vom Auftraggeber übergebenen Materialien ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat für eine ausreichende Sicherung seiner Daten zu sorgen. Der Höchstsatz für Schadensansprüche darf die Höhe des Auftragswertes nicht Übersteigen.
Vergütung und Berechnung:
Der Umfang der Übersetzung wird entweder anhand der Normzeilenzahl der Übersetzung oder anhand der zu dolmetschenden Stunden oder als Pauschale ermittelt. Es gilt das jeweils unterbreitete und vom Auftraggeber angenommene Angebot von Dolmetscherservice Dzaferi.
Wenn bezüglich des Honorars bzw. der Abrechnung der Leistung keine Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und Dolmetscherservice Dzaferi getroffen wurden, treten die Bestimmungen, die im Gesetz zur Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen, Übersetzern sowie Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz JVEG, Abschnitt 3, § 8-14 ) festgesetzt sind, in Kraft. (www.jveg.de)